Satzung Pegnitzer Gemeinschaft –  Für Pegnitz und seine Ortsteile

§ 1     Name und Sitz

Pegnitzer Gemeinschaft  – Für Pegnitz und seine Ortsteile

Sitz: 91257 Pegnitz

§ 2     Zweck

Der Zweck der Pegnitzer Gemeinschaft ist darauf gerichtet, dem kommunalpolitischen und bürgerschaftlichen Engagement im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich eine Plattform zu bieten, um eine zukunftsorientierte Entwicklung der Stadt Pegnitz und ihrer Ortsteile zu fördern und zu unterstützen. Die Pegnitzer Gemeinschaft ist keine Partei und bietet allen Bürgern eine Möglichkeit sich einzubringen.

§ 3     Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann werden jeder deutsche Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Pegnitzer Gemeinschaft bekennt.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitritts-erklärung seitens des Vorstandes erworben.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Tod,

b) durch Austritt,

c)   durch Ausschluss.

4.   Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

5.   Aus der Pegnitzer Gemeinschaft wird ausgeschlossen:

a) wer gegen die Beschlüsse der Pegnitzer Gemeinschaft und/oder gegen ihre Ziele gröblich verstoßen hat,

b)  wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, oder

c)  wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.

§ 4     Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5     Organe der Pegnitzer Gemeinschaft

Organe der Pegnitzer Gemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6     Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretern. Sie vertreten die Pegnitzer Gemeinschaft – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Dem Vorstand gehören weiterhin der Kassenwart und der Schriftführer an.

Dem Vorstand können weitere Beisitzer beratend angehören. Diese werden vom Vorstand berufen.

§ 7     Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

2. Festlegung der Richtlinien für die Pegnitzer Gemeinschaft.

3. Wahl des Vorstandes, des Kassenwartes und des Schriftführers

4. Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

5. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von mind. 3 Tagen

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8     Wahlen und Abstimmungen

1.   Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.

2.     Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt.

3.     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 9     Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

§ 10   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11   Satzungsänderungen

1.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2.     Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12   Auflösung

1.     Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2.     Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

3.     Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.11.2013 in Kraft.